Damit liegen mehrere Verbrechen vor. Das Verschulden ist insbesondere hinsichtlich des versuchten Diebstahls der Bankomaten angesichts einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren als entsprechend hoch zu veranschlagen, aber auch hinsichtlich der übrigen Delikte nicht zu bagatellisieren. Dem Beschuldigten konnte nur knapp keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Im Rahmen der Landesverweisung sind allerdings gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 13 -