4.3. Der Beschuldigte hat mit dem teilweise versuchten Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch in das Einkaufszentrum I. eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Er wurde weiter wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG verurteilt. Damit liegen mehrere Verbrechen vor.