bedingten Strafanteil auf 8 Monate festzusetzen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Unsicherheiten bezüglich seiner Legalbewährung ist die Probezeit für die Freiheitsstrafe über das gesetzliche Minimum auf 3 Jahre festzusetzen. 3.7. Die gesamte bisher ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von insgesamt 331 Tagen (28. November 2021 bis 24. Oktober 2022) sind dem Beschuldigten von Amtes wegen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 135 IV 126).