Kombination mit Ausfällung einer blossen Verbindungsbusse nicht aus (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.4 f. mit Hinweisen). Vielmehr erscheint es notwendig – aber auch ausreichend –, dass ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen wird. Erst der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe erlaubt für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose. Die Strafteile sind zur Verbesserung der Legalbewährung und unter Berücksichtigung der Einzeltatschuld für den unbedingten Strafteil auf 10 Monate und für den - 12 -