Das Zusammenleben mit seiner Familie war zumindest bisher nicht wieder dauerhaft, sondern von seinem «störenden» Verhalten abhängig. Angesichts dieser Umstände ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose jedoch knapp noch nicht zu begründen vermögen, zumal der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. zu zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen: BGE 135 IV 87).