Er hat die vorliegenden Delikte ganz knapp nach Ablauf der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 21 Tagessätzen und zumindest teilweise während laufender Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen begangen. Das Verhalten des Beschuldigten weist angesichts der Steigerung hin zu Verbrechen eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Das Zusammenleben mit seiner Familie war zumindest bisher nicht wieder dauerhaft, sondern von seinem «störenden» Verhalten abhängig.