Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Das fehlbare Verhalten hat verschiedene Lebensbereiche und Tatbestände (Urkundendelikte, Waffengesetz, Ausländergesetz) betroffen. Er hat die vorliegenden Delikte ganz knapp nach Ablauf der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 21 Tagessätzen und zumindest teilweise während laufender Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen begangen.