Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Dies gilt auch hinsichtlich des Aspekts, dass der Beschuldigte arbeitstätig und in ein familiäres Umfeld eingebettet war (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt noch knapp neutral aus. - 11 -