Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er lebte vor der Haft mit seiner Ex-Frau sowie den drei gemeinsamen Kindern zusammen, allerdings mit Unterbrüchen, und war erwerbstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4).