3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Strafregisterauszug weist zwei tiefere, bedingte Geldstrafen als Vorstrafen auf. Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die bedingten Geldstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird.