3.4. Die Einsatzstrafe wäre – soweit eine Freiheitsstrafe schuldangemessen wäre – für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Es kann vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots offengelassen werden, ob für die übrigen Delikte aufgrund des jeweiligen Verschuldens allenfalls eine Geldstrafe auszusprechen wäre. Da sich die Täterkomponenten – wie zu zeigen sein wird – neutral auswirken, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten.