Der Unterschied zwischen des vom Beschuldigten beabsichtigten Diebstahls und dem tatsächlich erfolgten blossen Versuch ist aber sehr gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt unter den vorliegenden Umständen, den Versuch im Umfang von 1.5 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl auf 1.5 Jahre bzw. 18 Monate festzusetzen ist. - 10 -