Da es vorliegend bei einem versuchten Diebstahl geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat einzig aufgrund des ausgelösten Alarms die Flucht ergriffen. Er sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung der Tat ab. Der Unterschied zwischen des vom Beschuldigten beabsichtigten Diebstahls und dem tatsächlich erfolgten blossen Versuch ist aber sehr gross.