Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Er hat den aus seiner Sicht einfachsten sowie schnellsten Weg gewählt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Verfügungsmacht des Eigentümers zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).