Rein monetäre Beweggründe wirken sich beim Diebstahl nicht verschuldenserhöhend aus, denn diese sind jedem Vermögensdelikt immanent und dürfen bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).