Der Beschuldigte hat zwischen 27. Oktober 2019, ca. 21:45 Uhr, und 28. Oktober 2019, 1:01 Uhr in […] R. an der […] im Einkaufszentrum I. begonnen, die Vorderseite des ersten von drei Bankomaten der H. abzuschleifen (vgl. zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts: vorinstanzliches Urteil E. 4.2). Es ist von einem Deliktsbetrag pro Bankomat von mehreren Fr. 100'000.00, mithin bei drei Bankomaten sogar von über 1 Million Franken, auszugehen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem vergleichsweise ganz erheblichen Taterfolg auszugehen.