3.3. Die Einsatzstrafe ist für den versuchten Diebstahl der drei Bankomaten der H. als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).