Er lebte vor der Haft – allerdings mit Unterbrüchen abhängig von seinem allfällig «störenden» Verhalten – wieder mit seiner Ex-Frau sowie den drei gemeinsamen Kindern (22 Jahre, 21 Jahre sowie 14 Jahre) zusammen und war für jeweils eine kurze Zeit bei wechselnden Arbeitgebern erwerbstätig (UA act. 14 f.). Es scheint knapp (noch) nicht so, dass nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen.