Wenn auch aufgrund der Unschuldsvermutung nur mit Zurückhaltung zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.6), so lässt diese laufende Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zumindest gewisse Zweifel darüber aufkommen. Er lebte vor der Haft – allerdings mit Unterbrüchen abhängig von seinem allfällig «störenden» Verhalten – wieder mit seiner Ex-Frau sowie den drei gemeinsamen Kindern (22 Jahre, 21 Jahre sowie 14 Jahre) zusammen und war für jeweils eine kurze Zeit bei wechselnden Arbeitgebern erwerbstätig (UA act. 14 f.).