in Konflikt geraten ist, erscheint in Anbetracht des aktuellen Strafregisterauszugs, der eine Strafuntersuchung datierend vom 3. März 2022 wegen Betrugs beinhaltet, denn auch zumindest zweifelhaft. Wenn auch aufgrund der Unschuldsvermutung nur mit Zurückhaltung zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.6), so lässt diese laufende Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zumindest gewisse Zweifel darüber aufkommen.