2.5. Der Beschuldigte hat den Zigarettenautomaten, der im Eigentum von E. gestanden ist, durch Aufbrechen beschädigt. Durch die Entwendung der Zigaretten wurde der Gewahrsam an diesen gebrochen und in der Folge neuer Gewahrsam durch den Beschuldigten begründet. Dies ist zur Aneignung erfolgt, hat er doch wie ein Eigentümer über die Sachen verfügt. Er hat angesichts seines Vorgehens mit Aufbrechen des Zigarettenautomaten und Entwendung der Zigaretten zweifellos mit Wissen und Willen sowie in der Absicht, sich um die Zigaretten, auf die er keinen Anspruch gehabt hat, zu bereichern, gehandelt. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht.