eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwalt vom 24. Februar 2022, UA act. 152.3 f.) und gemäss Anklage das Fenster «bloss» geöffnet worden sei, kann offen bleiben, ob der Beschuldigte (zumindest zeitweise) über einen Schlüssel zum Lokal verfügt hat oder er durch ein Fenster eingestiegen ist. Inwiefern der blosse Umstand, dass der Beschuldigte mit F. oder mit G. – im Übrigen über eine bisher durch das ganze Verfahren hindurch unbekannte Rufnummer – in Kontakt gestanden sei, für den Tatvorwurf relevante Erkenntnisse liefern könnte, erschliesst sich nicht.