Ob diese Videoaufnahme tatsächlich vom Beschuldigten erstellt worden ist – diese wurde bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten nicht aufgefunden –, ist nicht entscheidend. Denn es erscheint durchaus plausibel, dass der Beschuldigte eine Videoaufnahme des Tatorts deshalb gemacht haben könnte, um in der Position als Melder der Straftat von einer allfälligen Tatbeteiligung seinerseits abzulenken. Nachdem das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs mangels Strafantrags -7-