Weiter sind keine weiteren Erkenntnisse aus einer Befragung von G., angeblich ein bevollmächtigter Vertreter des Hauptmieters und angeblich der Empfänger des vorerwähnten Videos, zu erwarten. Selbst wenn G. den Empfang dieses Videos bestätigen sollte, würde dies der ersten Aussage des Beschuldigten widersprechen, wonach er das Video dem Sohn seines Onkels geschickt habe (UA act. 45), während er es gemäss Aussage vor Obergericht neu sogar mehreren Personen geschickt habe (Protokoll, S. 5, 9). Ob diese Videoaufnahme tatsächlich vom Beschuldigten erstellt worden ist – diese wurde bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten nicht aufgefunden –, ist nicht entscheidend.