2.4. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dieser Herr C., bei dem es sich um F. handeln soll, eine der Aussagevarianten des Beschuldigten bestätigen sollte. Denn dies würde nichts daran ändern, dass die Aussagen des Beschuldigten in den vorerwähnten, wesentlichen Punkten widersprüchlich und daher unglaubhaft sind. Weiter sind keine weiteren Erkenntnisse aus einer Befragung von G., angeblich ein bevollmächtigter Vertreter des Hauptmieters und angeblich der Empfänger des vorerwähnten Videos, zu erwarten.