Aufgrund des in allen 16 STR-Loci mit dem Beschuldigten übereinstimmenden DNA-Hauptprofils, das von der Auszugskante des Münzfachs gesichert wurde, der Konstruktion des Zigarettenautomaten, wonach die Auszugskante nur beim Leeren berührt werden kann, und der erwähnten, in den wesentlichen Punkten unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten bestehen keine rechtserheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.