Derartig eklatante Widersprüche in den wesentlichen Punkten wären bei einer unbeteiligten Person, die den Einbruch bloss festgestellt und gemeldet hätte, nicht zu erwarten. Diese zahlreichen sowie teilweise eklatanten Widersprüche lassen sich nicht mit blossen Übersetzungs- oder Protokollierungsfehlern erklären (so aber der Beschuldigte in: Protokoll, S. 8 f.), zumal er in den erwähnten Einvernahmen von seinem amtlichen Verteidiger (bzw. einmal substituiert) vertreten wurde und die Übersetzung sowie das Protokoll regelmässig von einer anderen Person gemacht wurden.