Die verschiedenen, sich ändernden und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Beschuldigte den Aufbruch des Zigarettenautomaten bloss bemerkt hat. Derartig eklatante Widersprüche in den wesentlichen Punkten wären bei einer unbeteiligten Person, die den Einbruch bloss festgestellt und gemeldet hätte, nicht zu erwarten.