Überdies wäre er bei einem früheren Anruf (nachmittags) wohl sofort [zum Zigarettenautomaten] gegangen (VA act. 53 f.; vgl. hinsichtlich eines blossen Anrufversuchs auch die Verteidigung in der Berufungsbegründung). Der Beschuldigte hat als Grund, dass er nicht die Polizei angerufen habe, zunächst sein Einreiseverbot in die Schweiz (UA act. 45, wobei er das Wissen um dieses Einreiseverbot bei der übernächsten Frage zu diesem Einreiseverbot wieder in Abrede gestellt hat), dann die Mitteilung von D., dass Herr C. zuständig sei, weshalb er ihn angerufen habe (UA act. 71), und vor Vorinstanz sowie Obergericht seinen Aufenthaltsstatus als Tourist (VA act. 55; Protokoll, S. 3) angegeben.