45 sowie UA act. 70). Gemäss Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz sowie Obergericht soll demgegenüber in seiner Anwesenheit neu dieser Herr C. dem Eigentümer des Zigarettenautomaten E. angerufen haben (VA act. 55; Protokoll, S. 4). Gemäss ohne weiteres glaubhafter Aussage von E. wurde er aber erst am Abend um rund 22:00 Uhr von zwei Personen in seinem Billardcenter über den Diebstahl informiert (VA act. 51; vgl. insofern, aber ohne explizite Zeitangabe auch die Verteidigung in der Berufungsbegründung). Überdies wäre er bei einem früheren Anruf (nachmittags) wohl sofort [zum Zigarettenautomaten] gegangen (VA act.