Der Beschuldigte hat als Person, welcher er den von ihm angeblich festgestellten Diebstahl telefonisch gemeldet habe, zunächst den Sohn seines Onkels (UA act. 45), dann einen Herrn C., ein Freund des Klubbesitzers D. (Cousin des Beschuldigten bzw. Sohn seines Onkels; UA act. 70, VA act. 55, Protokoll, S. 3), angegeben. Der Beschuldigte hat zum anlässlich dieses erwähnten Telefonats mitgeteilten Inhalts zunächst ausgesagt, dass sich die von ihm angerufene Person [zunächst also der Sohn seines Onkels, dann dieser Herr C.] beim Eigentümer des Zigarettenautomaten oder bei der Polizei melden soll (UA act. 45 sowie UA act. 70).