127; vgl. die im Übrigen hinsichtlich der Lage des Münzfachs übereinstimmende Videoaufnahme, die vom Beschuldigten eingereicht wurde). Mithin ist diese Auszugskante, die sich auf der vom Boden abgewendeten Seite befindet (vgl. Bild in: UA act. 127), weder mit dem Boden noch mit einem Jass- Teppich in Berührung gekommen. Insofern ist es auch nicht relevant, ob der Beschuldigte im Lokal übernachtet hatte.