DNA-Spur erklären, wurde dem Beschuldigten die DNA-Spur u.a. bereits an der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht explizit vorgehalten (vgl. UA act. 71). Aber auch zu den gemäss eigenen Aussagen einleitend im freien Bericht vor Vorinstanz gemachten Aussagen, wonach er nicht mehr [gemeint wohl nach einer angeblichen Erstellung einer Videoaufnahme des Tatorts] «reingegangen» sei. Im Übrigen lässt sich auch dem Video keine Berührung des Zigarettenautomaten oder des Münzfachs entnehmen.