Die DNA-Spuren lassen sich entgegen dem Beschuldigten nicht durch eine Sekundärübertragung erklären. Er hat zunächst sowie grundsätzlich vor Obergericht explizit selber ausgesagt, dass er im Lokal B. nichts berührt habe (UA act. 71; Protokoll, S. 3 f., 5 f.), da er sonst – er sei im Kosovo Polizist sowie Militärpolizist gewesen – Spuren verwischen würde (Protokoll, S. 6, 10).