2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Diebstahls sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie dessen sichergestellter DNA-Spur davon aus, dass er den Zigarettenautomaten im Lokal B. aufgebrochen und 320 Zigarettenpackungen im Wert von Fr. 2'500.00 entwendet habe. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, dass seine gesicherte DNA-Spur durch eine Sekundärübertragung auf die Auszugskante des Münzfachs des Zigarettenautomaten gelangt sein könne und dass seine Aussagen nicht widersprüchlich seien.