3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Oktober 2022 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.1) und damit einhergehend die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).