6. 6.1. Dem Beschuldigten werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 178.00, d.h. insgesamt Fr. 2'178.00, auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'389.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'907.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) auferlegt.