3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 3.2. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen: - Mobiltelefon iPhone X, silbrig, IMEI 353040095351390 (mit Schutzhülle). Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.