1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist des Zugänglichmachens von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00, gesamthaft Fr. 10'500.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. 2.2. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (18. Juli 2021 bis 19. Juli 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. - 16 -