Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'907.00 (inkl. der Anklagegebühr von Fr. 500.00, exkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung) sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 6'634.95 (inkl. Fr. 474.35 MWST) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).