Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insofern durch, als auf die Anordnung einer Verbindungsbusse verzichtet wird. Im Übrigen wird die Berufung jedoch abgewiesen. Das Obsiegen ist als geringfügig zu qualifizieren und hat daher keinen Einfluss auf die Kostenverteilung. Entsprechend sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen. 4.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf ihre Kostennote mit insgesamt Fr. 3'389.85 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).