Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde am 27. Dezember 2018 bzw. 14. Januar 2019 abgewiesen, u.a. mit der Begründung, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt (act. 453 ff. bzw. act. 464 ff.). Es handelt sich beim Beschuldigten deshalb nicht um einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling. Aus diesem Grund kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung kommen. Der Vollzug könnte daher lediglich aufgrund des menschenrechtlichen Refoulement- Verbots gemäss Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, aufgeschoben werden.