3.5. Gemäss Art. 66d StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a). Überdies kann der Vollzug aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts diesem entgegenstehen (lit. b).