Jahren in der Schweiz lebt, lassen die Gesamtumstände seine Verbindung mit der Schweiz nicht als derart erscheinen, dass eine Rückweisung nach Afghanistan für ihn einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB bedeuten würde, zumal er die dortige Sprache sowie Kultur kennt und er in Afghanistan Verwandte hat, die ihn bei der Reintegration unterstützen können. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte.