Protokoll Berufungsverhandlung). Den Beschuldigten verbinden freundschaftliche Beziehungen zu insbesondere zwei Schweizer Familien. Wie die verschiedenen Referenzschreiben zum Ausdruck bringen (Beilagen zur Berufungserklärung vom 27. Juli 2022), wird der Beschuldigte von diesen sehr geschätzt. Die Familie des Beschuldigten, namentlich seine Eltern und drei Geschwister, leben im Iran (act. 45). Das Verhältnis ist sehr gut (act. 45) und er steht in regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Eine Tante wohnt im Iran, eine Tante und ein Onkel wohnen in Afghanistan (act. 46). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos.