2.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00, gesamthaft somit Fr. 10'500.00 zu verurteilen. Die Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Der Beschuldigte hat mit der Verbreitung von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen, die eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat.