Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, es bedürfe neben der bedingten Geldstrafe einer Busse, um ihm die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte (wie noch zu zeigen ist) aus dem Lande verwiesen wird (siehe dazu unten E. 3), was ihn ebenfalls beeindrucken dürfte. Vor diesem Hintergrund ist von einer Verbindungsbusse abzusehen. - 11 -