2.7. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz drängt sich die Verbindung der bedingten Geldstrafe mit einer Busse im konkreten Fall nicht auf. Die Verbindungsbusse soll u.a. dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei einer Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen).