Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse sowie 10% für die hohe Anzahl Tagessätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 70.00. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 10'500.00. 2.5.3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (18. Juli 2021 bis 19. Juli 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 2.6. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben.