Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person ändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vorbehalten bleibt nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO indes eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Die - 10 - Erhöhung des Tagessatzes verletzt bei verbesserten finanziellen Verhältnissen nach dem erstinstanzlichen Urteil das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.).